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17. Okt 2014
WEG-Recht Sanierungspflicht

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss; unter dieser Voraussetzung ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. In dem zugrunde liegenden Verfahren bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst aus zwei Einheiten im Erd- und Dachgeschoss eines Hauses. Der Rechtsvorgänger der Klägerin baute seine Kellerräume nachträglich aus. Sie bilden seit einer Teilungserklärung aus dem Jahre 1996 eine dritte Sondereigentumseinheit. Sämtliche Wohneinheiten wurden später veräußert. Die Beklagten sind die jetzigen Eigentümer der Wohnungen im Erd- und Dachgeschoss. Die Klägerin erwarb die im Keller gelegene Wohnung im Jahr 2002 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 85.000 €. Diese weist seit dem Jahr 2008 einen Feuchtigkeitsschaden auf und ist inzwischen unbewohnbar. Ursache hierfür sind in erster Linie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohnräume und damit verbundene Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Das Amtsgericht hat die Beklagten – dem Antrag der Klägerin entsprechend – verurteilt, der anteiligen Aufbringung der Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung durch die Wohnungseigentümer und (zu diesem Zweck) der Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500 € zuzustimmen sowie Schadensersatz aufgrund der verzögerten Renovierung der Kellergeschosswohnung zu zahlen. Ferner hat es die Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden der Klägerin festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; es war der Ansicht, die Kostenbelastung überschreite die "Opfergrenze" der betagten und finanzschwachen Beklagten, deren Wohneinheiten auch ohne die begehrte Sanierung nutzbar seien. Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Klägerin sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen. Anders liegt es aber dann, wenn – wie hier - die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist. Denn infolge der sanierungsbedürftigen Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Wohnung der Klägerin unbewohnbar. Für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer ist in solchen Fallkonstellationen kein Raum. Dies liefe der notwendigen Erhaltung von Wohnungseigentumsanlagen zuwider. Zudem müsste die Klägerin die Lasten des Wohnungseigentums tragen, obwohl sie es dauerhaft nicht nutzen könnte. Die Wohnungseigentümer müssen anteilig für die Sanierungskosten aufkommen, selbst wenn sie in erster Linie der Kellergeschosswohnung zugutekommt. Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche hat der V. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entschieden hat er aber, dass eine Ersatzpflicht der Wohnungseigentümer für solche Schäden an dem Sondereigentum in Betracht kommt, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt. Eine Haftung kann diejenigen Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. Urteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14 AG Andernach – Urteil vom 28. November 2012 – 60 C 598/10 WEG LG Koblenz – Urteil vom 16. Dezember 2013 – 2 S 74/12 Karlsruhe, den 17. Oktober 2014 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

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01. Okt 2014
Mietpreisbremse im Bundeskabinett

Am 01.10.2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf verabschiedet. Die sogenannte Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip im Maklerrecht für Wohnungsvermietungen ist damit auf den Weg gebracht. Der IVD hat bereits angekündigt, nach Inkrafttreten des Bestellerprinzips Verfassungsbeschwerde einzulegen.Mit dem Inkrafttreten ist in der ersten Jahreshälfte 2015 zu rechnen.

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22. Sep 2014
Mietpreisbremse aktuell

Aktuell: Ministerium der Justiz zu Mietpreisbremse und Maklerrecht Am 23.09.2014 hat sich der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit den Spitzen der Koalitionsfraktion über Einzelheiten der Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip im Maklerrecht geeinigt. Mietpreisbremse: Der Gesetzesentwurf gibt den Ländern ab der für 2015 erwarteten Verabschiedung das Recht, für fünf Jahre Gebiete bzw. Städte auszuweisen, in denen ein Mietenanstieg gestoppt werden soll. In diesen Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ dürfen die Mieten bei einer Nachvermietung nur noch bis zu 10% über die ortsübliche Miete steigen. Da das Recht zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen fünf Jahre lang gilt, kann die Ausweisung der Gebiete also bis zu 10 Jahre wirken, wenn noch zum Ablauf der fünf Jahr eine neue Ausweisung erfolgt. Nicht betroffen von der Einschränkung sind Neubauten und die erste Vermietung nach Modernisierung. Nach den Anmerkungen im bisherigen Gesetzentwurf aus 2013 soll das allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen einen Umfang annehmen, der praktisch einem Neubau gleichkommt, oder wenn aus zwei kleinen Wohnungen durch Schaffung eines Durchbruchs eine große Wohnung entsteht. Eventuell wurde dies in den aktuellen Abstimmungen etwas aufgeweicht. Eine vor Rechtsverordnung vereinbarte Miete muss bei Neuvermietung nicht nach unten angepasst werden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt über der Ortsüblichkeit liegt. Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf muss sie jedoch mindestens ein Jahr Bestand gehabt haben, um bei danach erfolgender Nachvermietung nicht erneut der neuen Kappung zu unterliegen. Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Miete sind nach Auskunft des Ministeriums die qualifizierten und einfachen Mietspiegel. Wenn diese fehlen, soll es einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter geben. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, wonach eine unangemessen hohe Miete zu einem Bussgeld führt, soll entfallen. Bestehen bleibt § 291 Strafgesetzbuch, das den sog. „Mietwucher“ bestraft, d.h. die Ausnutzung besonderer Umstände. Kritik: Einzelheiten vor allem zur Ausnahme Neubauten und erster Vermietung nach Modernisierung werden die Gesetzesvorlage und die nachfolgende Rechtsprechung dazu ergeben. Wenn jedoch bereits die zweite Vermietung den grundsätzlichen Einschränkungen unterliegt, stagnieren auch für diese Bauten die Mieten, langfristig denkende Investoren wird dies daher nicht überzeugen. Die ortsübliche Miete wird auch in ausgewiesenen Schutzgebieten steigen, da jeder Vermieter erhöhen wird, auch wenn er noch unter der Ortsüblichkeit liegt. Maklerverträge: Die Veränderungen zum Bestellerprinzip für Makleraufträge finden sich im Wohnungsvermittlungsgesetz. Dort wird festgeschrieben, dass der Makler vom Mieter keine Provision verlangen kann, wenn er nicht zuerst vom Mieter beauftragt wurde. Bisher kam es stillschweigend zu einer Provisionszahlungspflicht des Mieters, wenn der Makler eine Provision zB im Inserat angezeigt und der Mieter sich daraufhin gemeldet hatte. Jetzt muss dafür ein eigenständiger Vertrag zumindest in Textform geschlossen werden. Ein Maklerauftrag entsteht zudem erst dann, wenn der Mieter einen Suchauftrag erteilt und es bei Weitergeltung des Auftrags zu einem Mietvertrag kommt. Die PDF-Broschüre des Ministeriums zur Mietpreisbremse erhalten Sie hier: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Infobroschuere-Mietpreisbremse.pdf?__blob=publicationFile 23.09.2014 Die Redaktion

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15. Aug 2014
Widerspruch gegen Fortsetzung durch Klage

Der BGH hat mit Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14 zwei Dinge entschieden.Wie bekannt setzt sich ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fort, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem durch eine Kündigung bestimmten Räumungstermin der Fortsetzung widersprochen wird. Üblicherweise findet sich der auch vorher zulässige Widerspruch bereits im Mietvertrag und der Kündigung.Der BGH hat entschieden, dass eine Räumungsklage, wenn diese nachfolgend ordnungsgemäß demnächst zugestellt wird, als Widerspruch gilt und das Mietverhältnis daher nicht verlängert.Der BGH hat weiter entschieden, dass eine vor der Mietzeit gelegene Nutzungszeit nicht zu Gunsten des Mieters hinzuzurechnen ist, um die Kündigungsfrist zu verlängern. Im vorliegenden Fall hatte der Sohn seit Geburt  im Haus der Mutter gewohnt und später eine Mietzahlungsvereinbarung getroffen. Für die Berechnung der Kündigungsfrist hat der BGH nur die tatsächliche Mietzeit genommen, da die Zeit davor als Nutzungsverhältnis jederzeit durch den Eigentümer hätte beendet werden können.Die Redaktion

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29. Jul 2014
Mietpreisbremse, aktuelle Entwicklung

Justizminister Heiko Maas erwägt Ausnahmen. So hat er gegenüber dpa geäußert, dass Neubauten von der Einschränkung insgesamt ausgenommen werden könnten. Bislang war vorgesehen, die Bremse von 10% über dem ortsüblichen Mietspiegel nur für die erste Vermietung bei Neubauten auszunehmen. Im übrigen war fraglich, ob die Reform erst dann kommen solle, wenn in allen größeren Städten ein Mietspiegel vorhanden ist, um die ortsübliche Miete bestimmen zu können.Ebenfalls diskutiert wird eine weitere Reduzierung der Modernisierungsumlage um ein Prozent. Davon betroffen wären alle Vermieter, da sich dies nicht auf hochpreisige Mietregionen beschänkt.Mit dem Inkrafttreten ist erst im nächsten Jahr zu rechnen.

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28. Jul 2014
Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz

Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz Heute ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ziel der Neuregelungen zum Zahlungsverzug ist es, die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern, um dadurch die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern. Nach den Neuregelungen sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge (mehr als 30 btw. 60 Tage) überschreiten. Außerdem müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins ( 9 statt 8%) sowie eine Pauschale von 40 Euro zahlen. Die Neuregelungen zum Zahlungsverzug treten am Tag nach der Verkündung, somit am 29. Juli 2014, in Kraft. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.

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09. Jul 2014
Kündigungsschutz bei Mischmietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welchen Vorschriften ein Mietverhältnis unterliegt, das sowohl eine Wohnnutzung als auch eine freiberufliche Nutzung umfasst (sogenanntes Mischmietverhältnis). Die Beklagten sind Mieter, die Kläger Vermieter eines mehrstöckigen Hauses in Berlin. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 20. November 2006 wurde den Mietern gestattet, die Räume im Erdgeschoss als Hypnosepraxis zu nutzen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 kündigten die Kläger das Mietverhältnis ohne Angaben von Kündigungsgründen zum 30. September 2012. Nachdem die Beklagten der Kündigung widersprochen hatten, erhoben die Kläger Räumungsklage beim Landgericht Berlin. Das Landgericht hat das Mietverhältnis als Wohnraummiete eingeordnet und die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Es hat das Mietverhältnis als Gewerberaummietverhältnis eingestuft und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Mischmietverhältnis, wie es hier gegeben sei, unterliege insgesamt entweder dem Wohnraum- oder dem Gewerberaummietrecht, je nachdem, welcher Vertragszweck nach dem Parteiwillen bei Vertragsschluss überwiege. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagten in einem Teil der Mieträume mit dem Betrieb der Hypnosepraxis ihren Lebensunterhalt bestritten. Dies mache die freiberufliche Nutzung zum vorherrschenden Vertragszweck. Dem stehe auch nicht die Verteilung der Flächen auf die verschiedenen Nutzungszwecke entgegen. Denn die für die gewerbliche Nutzung und die für die Wohnnutzung vorgesehenen Flächen seien gleich groß. Da die gewerbliche Nutzung den Schwerpunkt des Mietverhältnisses bilde, sei – anders als bei der Wohnraummiete – für eine Kündigung des Mietverhältnisses kein berechtigtes Interesse erforderlich. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass das Berufungsgericht zwar zutreffend von einem Mischmietverhältnis, also einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume, ausgegangen ist, dessen Beurteilung sich wegen der von den Parteien gewollten Einheitlichkeit entweder nach den Bestimmungen der Wohnraummiete oder nach den Vorschriften der Geschäftsraummiete richtet. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht für die rechtliche Einordnung des Mietverhältnisses auf den überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsabschluss abgestellt. Dagegen hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das Berufungsgericht den vorherrschenden Vertragszweck allein deswegen in der Nutzung zu freiberuflichen Zwecken gesehen hat, weil die Mieter in den angemieteten Räumen eine Hypnosepraxis betreiben und damit ihren Lebensunterhalt verdienen. Das Bestreiten des Lebensunterhalts durch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung stellt kein sachgerechtes Kriterium für die Bestimmung des überwiegenden Nutzungszwecks dar. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass bei einem Mischmietverhältnis die Schaffung einer Erwerbsgrundlage Vorrang vor der Wohnnutzung hat. Dass das Wohnen als wesentlicher Aspekt des täglichen Lebens generell hinter der Erwerbstätigkeit des Mieters zurücktreten soll, lässt sich weder mit der Bedeutung der Wohnung als – grundrechtlich geschütztem – Ort der Verwirklichung privater Lebensvorstellungen, noch mit dem Stellenwert, dem das Wohnen in der heutigen Gesellschaft zukommt, in Einklang bringen. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung sind vielmehr alle auslegungsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei etwa der Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars, dem Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehen Flächen und der Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile Indizwirkung zukommen kann. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Andernfalls würden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen. Da die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft war und weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der Senat die gebotene Vertragsauslegung selbst vorgenommen und entschieden, dass vorliegend unter anderem wegen des auf die Wohnraummiete zugeschnittenen Mietvertragsformulars, der für Gewerberaummietverhältnisse untypischen unbestimmten Vertragslaufzeit sowie wegen der Vereinbarung einer einheitlichen Miete ohne Umsatzsteuerausweis von einem Wohnraummietverhältnis auszugehen ist. Urteil vom 9. Juli 2014 – VIII ZR 376/13 LG Berlin - Urteil vom 30. November 2012 – 12 O 268/12 KG Berlin -Urteil vom 12. August 2013 – 8 U 3/13 Karlsruhe, den 9. Juli 2014

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02. Jul 2014
Energiebezugsvertrag mit Pächter, nicht Grundstück

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 €. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück am 29. Januar 2007 erworben und am 2. Februar 2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14. Dezember 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2010 in Höhe von 32.539,09 €. Das Landgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt, ist im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an. Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Urteil vom 2. Juli 2014 – VIII ZR 316/13 LG Kiel - Urteil vom 13. Februar 2013 - 2 O 185/12Schleswig-Holsteinisches OLG - Urteil vom 4. Oktober 2013 - 7 U 46/13 Karlsruhe, den 2. Juli 2014

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11. Jun 2014
Untervermietung zulässig

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Schadensersatzpflicht eines Vermieters befasst, der den Mietern einer Dreizimmerwohnung, die sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhielten, die Untervermietung zweier Zimmer versagt hatte. Die Kläger sind seit 2001 Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in Hamburg. Sie halten sich seit 15. November 2010 in Kanada auf, weil der Kläger zu 2 zum 1. Januar 2011 eine befristete mehrjährige Arbeitstätigkeit in Ottawa aufgenommen hat. Mit Schreiben vom 19. August 2010 unterrichteten sie die Hausverwaltung der Beklagten von ihrer Absicht, die Wohnung – mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers – ab dem 15. November 2010 voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2011 wurde sie verurteilt, die Untervermietung der beiden vorderen Zimmer der Wohnung bis zum 31. Dezember 2012 an die von den Klägern benannte Interessentin zu gestatten. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Klägern nach § 553 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung der zwei vorderen Zimmer der Mietwohnung an die Untermietinteressentin zustand. Indem die Beklagte die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet. Der Wunsch der Kläger, im Hinblick auf die (befristete) Arbeitstätigkeit des Klägers zu 2 im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung stand auch nicht entgegen, dass die Kläger nur ein Zimmer der Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnahmen und auch dieses während ihres Auslandaufenthalts nur gelegentlich zu Übernachtungszwecken nutzen wollten. § 553 Abs. 1 BGB stellt weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter auf. Von einer "Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte" im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder es gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13 AG Hamburg - Urteil vom 6. Juni 2013 – 44 C 257/12 LG Hamburg - Urteil vom 26. November 2013 – 316 S 57/13 Karlsruhe, den 11. Juni 2014 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe

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04. Jun 2014
Fristlose Kündigung und Mitverschulden

Der Bundesgerichtshof hat am 04.06.2014 entchieden, dass den Vermieter eine Mitschuld treffen kann, die eine Kündigung wegen des Verhaltens des Mieters ausschließt.Der Beklagte ist seit Juli 2006 Mieter eines Hauses der Klägerin. Am 16. August 2012 suchte die Klägerin den Beklagten vereinbarungsgemäß auf, um zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit versuchte die Klägerin, das gesamte Haus zu inspizieren und gegen den Willen des Beklagten auch Zimmer zu betreten, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Sie öffnete dabei ein Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Der Aufforderung des Beklagten, das Haus zu verlassen, kam die Klägerin nicht nach. Daraufhin umfasste der Beklagte die Klägerin mit den Armen und trug sie aus dem Haus. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die von der Klägerin erhobene Räumungsklage ist vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Räumungsantrag stattgegeben. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass die von der Klägerin erklärte Kündigung weder als fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB*) noch als ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB*) wirksam ist. Die Parteien hatten verabredet, dass die Klägerin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Klägerin nicht berechtigt. Indem sie dies gleichwohl – gegen den Willen des Beklagten – durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Beklagten verletzt. Sie trägt deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen, die das Berufungsgericht bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils in der Sache selbst entschieden und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Beklagten - selbst wenn er damit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte - jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Klägerin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - Urteil vom 24. April 2013 – 32 C 666/12 LG Koblenz - Urteil vom 19. September 2013 – 14 S 116/13 Karlsruhe, den 4. Juni 2014 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

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